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Häufig gestellte Fragen und Antworten
Nach Angaben des Schweizerischen Verbandes der strukturierten Produkte sind "strukturierte Produkte öffentlich zugängliche Anlageprodukte, deren Rückzahlungswert sich aus der Entwicklung eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte ergibt. Investitionen sind zugrunde liegende Vermögenswerte wie Aktien, Zinsen, Fremdwährungen oder Rohstoffe wie Gold, Rohöl, Kupfer oder Zucker. Strukturierte Produkte sind eine Kombination aus einer traditionellen Anlage (z. B. Anleihe) und einem derivativen Finanzinstrument".
Strukturierte Produkte dürfen in oder aus der Schweiz nur dann öffentlich angeboten werden, wenn sie von einer Schweizer Bank, einer schweizerisch regulierten Versicherungsgesellschaft, einem schweizerisch regulierten Wertpapierhändler oder einem ausländischen Institut unter gleichwertigen Aufsichtsstandards ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden.
Private placement
Da private placement nicht als öffentlich gelten fällt die Regelung des schweizerischen Bundesgesetz über die kollektive Kapitalanlagen (KAG) weg, wenn die Produkte ausschließlich qualifizierten Anlegern mit für diese Art von Geschäft üblichen Mitteln angeboten werden (Art. 3 KAG).
Qualifizierte Anleger sind in Art. 4, 10 Abs. 3 KAG definiert. und bestehen aus regulierten Finanzintermediären (wie Banken, Wertpapierhändlern und Fondsverwaltungsgesellschaften), regulierten Versicherungsunternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit mit professionellem Finanzhintergrund sowie vermögenden Privatpersonen (der Schwellenwert wurde auf 2 Millionen Franken festgelegt " Finanzinvestitionen ") sowie Anleger, die mit einem regulierten Finanzintermediär wie oben beschrieben einen Vermögensverwaltungsmandat abgeschlossen haben.
Bei der Entscheidung ob eine Privatplatzierung vorliegt ist die Art und Weise der Kontaktaufnahme sehr wichtig und spielt eine entscheidende Rolle.
In den oben im Abschnitt über das öffentliche Angebot beschriebenen Fällen ist ein vereinfachter Prospekt erforderlich. Nach Art. 5 Abs. 2 KAG muss der vereinfachte Prospekt in einem Standardformat die Hauptmerkmale des strukturierten Produkts, seine Gewinn- und Verlustaussichten sowie die erheblichen Risiken für die Anleger beschreiben. Der vereinfachte Prospekt muss für den durchschnittlichen Anleger leicht verständlich sein. Es muss ferner darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem Produkt weder um eine kollektive Kapitalanlage handelt noch eine Genehmigung der Regulierungsbehörde erforderlich ist.
Term Sheets
Term Sheets, die nur eine kurze Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, werden weiterhin als Hauptmarketinginstrument für gelistete Produkte verwendet. Obwohl der Inhalt des Term Sheets nicht gesetzlich geregelt ist, muss unbedingt sichergestellt werden, dass der Anleger genaue Informationen erhält und nicht irregeführt wird, insbesondere im Hinblick auf die Risiken, die mit der jeweiligen Art der Anlage verbunden sind. Es ist üblich, den Anleger zumindest auf das spezifische produktbezogene Risiko sowie auf das Emissionsrisiko aufmerksam zu machen. Einige Emittenten sowohl von börsenkotierten als auch von nicht börsenkotierten Produkten verwenden jetzt die in vereinfachten Perspektiven erforderlichen Informationen auch für das Term Sheet für nicht börsenkotierte Produkte. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Trend immer üblicher wird und langfristig zur Norm wird.